Statuten

Vereinsgründung 2009

Art. 1   Name, Sitz und Rechtsform

NOMATARK ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des ZGB. Er hat Sitz in Basel-Stadt.

Art. 2   Zweck

NOMATARK erstellt mobile, nachhaltige, Infrastruktur im Bereich moderner Freizeit-, Arbeits-, Kommunikations-, Lehr- und Eventformen.
NOMATARK nutzt seine Mittel an eigenen Events und vermietet seine Produkte an Dritte.
NOMATARK sensibilisiert spielerisch und beispielhaft Nachhaltigkeit und den Umgang mit Energie.
In eigenen Workshops und in Kooperation mit Partnern nutzt NOMATARK den öffentlichen Raum und gestaltet diesen effizient.

Art. 3   Mittel

Zur Verwirklichung der Vereinsziele verwendet NOMATARK:

Subventionen, Gönnerbeiträge, Spenden, Mitgliederbeiträge und allfällige Erträge aus Aktivitäten des Vereins.

Art. 4   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins identifizieren. Aktivmitglieder bezahlen einen Beitrag von CHF 50.- jährlich.
Passivmitgliedern steht es frei einen Mitgliederbeitrag an NOMATARK zu bezahlen.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung.

Art. 5   Organe des Vereins

NOMATARK besitzt folgende Organe:
-    die Generalversammlung
-    einen Präsidenten
-    einen Kassier
-    einen Revisor
-    Mitglieder

Art. 6   Organisation

Das oberste Organ von NOMATARK ist die Vollversammlung, welche durch alle anwesenden Aktiv-Mitglieder gebildet wird. Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten organisiert und mindestens 30 Tage im voraus angekündigt. Außerordentliche Versammlungen werden vom Präsidenten einberufen, oder wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter der Angabe von Gründen schriftlich verlangt werden.

In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

-    Jahresrückblick
-    Stellungnahme zu wichtigen Fragen
-    Wahl des Präsidenten, Kassiers, Revisors
-    Abnahme des Jahresberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
-    Entscheidungsbefugniss über Rekurse von auszuschließenden Mitglieden
-    Änderung der Statuten
-    Auflösung des Vereins

Alle anwesenden Mitglieder haben folgende Rechte:

-    Anträge an den Präsidenten
-    Mündliche oder schriftliche Fragen an den Präsidenten

Die Vollversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme.
Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Stimmvertretung ist ausgeschlossen.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 7   Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 8   Auflösung des Vereins

Der Verein NOMATARK kann nur aufgelöst werden, wenn:

die Traktandenliste der Vollversammlung den Antrag auf Auflösung ausdrücklich nennt und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung befürworten.
Bei Ablehnung des Auflösungantrages muß für die Einreichung eines weiteren Auflösungantrages eine Frist von mindestens 12 Monaten abgewartet werden.
Das allfällige Vermögen fällt zugunsten der Weiternutzung der vereinseigenen Materialien. Eigenanfertigungen und Objekte des Vereins werden zu Eigentum der Erbauer.

Art. 9   Statutenänderungen

Die vorliegenden Statuten können anläßlich jeder Generalversammlung geändert werden. Für die Genehmigung einer Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit nötig. Die Statutenänderung tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.

Art. 10   Schlußbestimmungen

Diese Statuten wurden vom Vereinsrat am 24. Jan. 2009 beschlossen und treten sofort in Kraft.

Basel 24. Januar 2009

Der Vereinsspräsident            Der Kassier            Der Protokollführer
Mattia Serena                         Fabian Müller         Mathis Rickli