Statuten
Vereinsgründung 2009
Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
NOMATARK ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des ZGB. Er hat Sitz in Basel-Stadt.
Art. 2 Zweck
NOMATARK erstellt mobile, nachhaltige, Infrastruktur im Bereich moderner Freizeit-, Arbeits-, Kommunikations-, Lehr- und Eventformen.
NOMATARK nutzt seine Mittel an eigenen Events und vermietet seine Produkte an Dritte.
NOMATARK sensibilisiert spielerisch und beispielhaft Nachhaltigkeit und den Umgang mit Energie.
In eigenen Workshops und in Kooperation mit Partnern nutzt NOMATARK den öffentlichen Raum und gestaltet diesen effizient.
Art. 3 Mittel
Zur Verwirklichung der Vereinsziele verwendet NOMATARK:
Subventionen, Gönnerbeiträge, Spenden, Mitgliederbeiträge und allfällige Erträge aus Aktivitäten des Vereins.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins identifizieren. Aktivmitglieder bezahlen einen Beitrag von CHF 50.- jährlich.
Passivmitgliedern steht es frei einen Mitgliederbeitrag an NOMATARK zu bezahlen.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung.
Art. 5 Organe des Vereins
NOMATARK besitzt folgende Organe:
- die Generalversammlung
- einen Präsidenten
- einen Kassier
- einen Revisor
- Mitglieder
Art. 6 Organisation
Das oberste Organ von NOMATARK ist die Vollversammlung, welche durch alle anwesenden Aktiv-Mitglieder gebildet wird. Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten organisiert und mindestens 30 Tage im voraus angekündigt. Außerordentliche Versammlungen werden vom Präsidenten einberufen, oder wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter der Angabe von Gründen schriftlich verlangt werden.
In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:
- Jahresrückblick
- Stellungnahme zu wichtigen Fragen
- Wahl des Präsidenten, Kassiers, Revisors
- Abnahme des Jahresberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
- Entscheidungsbefugniss über Rekurse von auszuschließenden Mitglieden
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Alle anwesenden Mitglieder haben folgende Rechte:
- Anträge an den Präsidenten
- Mündliche oder schriftliche Fragen an den Präsidenten
Die Vollversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme.
Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Stimmvertretung ist ausgeschlossen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 7 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 8 Auflösung des Vereins
Der Verein NOMATARK kann nur aufgelöst werden, wenn:
die Traktandenliste der Vollversammlung den Antrag auf Auflösung ausdrücklich nennt und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung befürworten.
Bei Ablehnung des Auflösungantrages muß für die Einreichung eines weiteren Auflösungantrages eine Frist von mindestens 12 Monaten abgewartet werden.
Das allfällige Vermögen fällt zugunsten der Weiternutzung der vereinseigenen Materialien. Eigenanfertigungen und Objekte des Vereins werden zu Eigentum der Erbauer.
Art. 9 Statutenänderungen
Die vorliegenden Statuten können anläßlich jeder Generalversammlung geändert werden. Für die Genehmigung einer Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit nötig. Die Statutenänderung tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.
Art. 10 Schlußbestimmungen
Diese Statuten wurden vom Vereinsrat am 24. Jan. 2009 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Basel 24. Januar 2009
Der Vereinsspräsident Der Kassier Der Protokollführer
Mattia Serena Fabian Müller Mathis Rickli
